§ 67a Sportliche Veranstaltungen
Stand: 07.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-1 (1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-2 (2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-3 (3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67a#abs-4 (4) Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 67a AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.08.2022 – XI R 11/19(Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO)Zitiert von 2
- BFH, 25.07.1996 – V R 7/95Umsatzsteuer: Begriff der sportlichen Veranstaltung bei Leistungen eines gemeinnützigen Vereins an Nichtmitglieder; Verhältnis von § 67a AO zu § 65 AO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Niedersachsen, 25.04.2019 – 11 K 134/17Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 14.03.2025 – 1 U 35/24
- FG Münster, 11.03.2002 – 9 K 2129/98 K
- BFH, 24.06.2015 – I R 13/13(Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – V R 4/23Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen SportvereinsZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.01.2023 – 11 K 147/22Zitiert von 1
- BFH, 15.12.2021 – X R 19/19Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der SportförderungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 67a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.